OS II 81/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1966-10-26, OS II 81/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1966-10-26, OS II 81/66
OS II 81/66Verwaltungsgericht / 2. Abteilung26.10.1966
Regest
1. Zum Begriff der durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG. 2. Das Erfordernis des Wohnsitzes in der SBZ ist Voraussetzung für die Anwendung des § 3 Abs. 1 BVFG. Wer bei seiner Flucht keinen in der SBZ gelegenen Wohnsitz verlassen hat, ist kein Sowjetzonenflüchtling im Sinne des § 3 BVFG, auch dann nicht, wenn er sich einer durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage entzogen hat. 3. Zur Unterscheidung zwischen politisch bedingten Bedrängnissen und persönlichen bzw. familiären Schwierigkeiten. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 28. April 1966, IV 780/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023230
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 81/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1966-10-26
Aktenzeichen: OS II 81/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:1026.OS.II81.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Zum Begriff der durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG.
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Das Erfordernis des Wohnsitzes in der SBZ ist Voraussetzung für die Anwendung des § 3 Abs. 1 BVFG. Wer bei seiner Flucht keinen in der SBZ gelegenen Wohnsitz verlassen hat, ist kein Sowjetzonenflüchtling im Sinne des § 3 BVFG, auch dann nicht, wenn er sich einer durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage entzogen hat.
-
Zur Unterscheidung zwischen politisch bedingten Bedrängnissen und persönlichen bzw. familiären Schwierigkeiten.
Verfahrensgang
vorgehend VG Kassel, 28. April 1966, IV 780/65, Urteil
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023230
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