OS II 62/63•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1966-10-26, OS II 62/63
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1966-10-26, OS II 62/63
OS II 62/63Verwaltungsgericht / 2. Abteilung26.10.1966
Regest
1. Die Nichtzulassung zum Börsenbesuch stellt einen Verwaltungsakt dar. 2. Die Börsenordnung ist nach herrschender Meinung Rechtsverordnung. 3. Als solche bedarf sie nach rechtsstaatlichen Grundsätzen der Veröffentlichung. 4. Art. 12 I S. 2 GG verlangt grundsätzlich ein formelles Gesetz. 5. Es besteht weder ein gesetzliches noch ein gewohnheitsrechtliches Verbot der Doppelzulassung von Freimaklern an Börsen. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 9. April 1963, VI/1-1090/62, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023229
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 62/63 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1966-10-26
Aktenzeichen: OS II 62/63
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:1026.OS.II62.63.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Die Nichtzulassung zum Börsenbesuch stellt einen Verwaltungsakt dar.
-
Die Börsenordnung ist nach herrschender Meinung Rechtsverordnung.
-
Als solche bedarf sie nach rechtsstaatlichen Grundsätzen der Veröffentlichung.
-
Art. 12 I S. 2 GG verlangt grundsätzlich ein formelles Gesetz. 5. Es besteht weder ein gesetzliches noch ein gewohnheitsrechtliches Verbot der Doppelzulassung von Freimaklern an Börsen.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 9. April 1963, VI/1-1090/62, Urteil
Permalink
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