OS IV 77/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1966-10-14, OS IV 77/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1966-10-14, OS IV 77/65
OS IV 77/65Verwaltungsgericht / 4. Abteilung14.10.1966
Regest
1. Die Errichtung eines Ferienwohnheims ist kein Vorhaben, das wegen seiner Zweckbestimmung nur im Außengebiet ausgeführt werden soll. 2. Einzelfall zu der Frage, ob ein Vorhaben im Außenbereich öffentliche Belange beeinträchtigt, weil a) die natürliche Eigenart der Landschaft gestört wird, b) die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten ist. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 1. Juli 1965, II 707/63, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023214
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 77/65 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1966-10-14
Aktenzeichen: OS IV 77/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:1014.OS.IV77.65.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
-
Die Errichtung eines Ferienwohnheims ist kein Vorhaben, das wegen seiner Zweckbestimmung nur im Außengebiet ausgeführt werden soll.
-
Einzelfall zu der Frage, ob ein Vorhaben im Außenbereich öffentliche Belange beeinträchtigt, weil a) die natürliche Eigenart der Landschaft gestört wird, b) die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten ist.
Verfahrensgang
vorgehend VG Kassel, 1. Juli 1965, II 707/63, Urteil
Permalink
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