Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1966-10-07, OS IV 53/66

OS IV 53/66Verwaltungsgericht / 4. Abteilung07.10.1966

Regest

1. Bei der Anfechtung einer dem Nachbarn erteilten Baugenehmigung ist nur der Bauherr, nicht der Eigentümer des Baugrundstücks beizuladen. 2. Der § 25 Abs. 1 HBO dient auch dem Schutz der Interessen des Nachbarn. 3. Einzelfall zu der Frage, ob die ausreichende Besonnung, Belichtung und Belüftung der Freiflächen eines Grundstücks noch gewährleistet sind, wenn die Besonnung, Belichtung und Belüftung eines geringen Teils der Freiflächen beeinträchtigt wird. 4. Der § 25 Abs. 3 HBO hat keinen nachbarschützenden Charakter. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 16. März 1966, II 12/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023208

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 53/66 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1966-10-07

Aktenzeichen: OS IV 53/66

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:1007.OS.IV53.66.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Bei der Anfechtung einer dem Nachbarn erteilten Baugenehmigung ist nur der Bauherr, nicht der Eigentümer des Baugrundstücks beizuladen.

  2. Der § 25 Abs. 1 HBO dient auch dem Schutz der Interessen des Nachbarn.

  3. Einzelfall zu der Frage, ob die ausreichende Besonnung, Belichtung und Belüftung der Freiflächen eines Grundstücks noch gewährleistet sind, wenn die Besonnung, Belichtung und Belüftung eines geringen Teils der Freiflächen beeinträchtigt wird.

  4. Der § 25 Abs. 3 HBO hat keinen nachbarschützenden Charakter.

Verfahrensgang

vorgehend VG Darmstadt, 16. März 1966, II 12/65, Urteil

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