Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1966-10-05, OS II 80/66

OS II 80/66Verwaltungsgericht / 2. Abteilung05.10.1966

Regest

1. Auf die Erlaubnis einer Zufahrt zu einer Landstraße besteht kein Rechtsanspruch. 2. Bei der Ausübung des behördlichen Ermessens ist der Sinn und Zweck des § 19 HStrG beachtlich, wonach außerhalb der geschlossenen Ortslage die Straßen im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs möglichst frei von Zufahrten werden müssen. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 9. März 1966, III/2-163/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023205

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 80/66 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1966-10-05

Aktenzeichen: OS II 80/66

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:1005.OS.II80.66.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Auf die Erlaubnis einer Zufahrt zu einer Landstraße besteht kein Rechtsanspruch.

  2. Bei der Ausübung des behördlichen Ermessens ist der Sinn und Zweck des § 19 HStrG beachtlich, wonach außerhalb der geschlossenen Ortslage die Straßen im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs möglichst frei von Zufahrten werden müssen.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 9. März 1966, III/2-163/65, Urteil

Permalink

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