OS II 80/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1966-10-05, OS II 80/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1966-10-05, OS II 80/66
OS II 80/66Verwaltungsgericht / 2. Abteilung05.10.1966
Regest
1. Auf die Erlaubnis einer Zufahrt zu einer Landstraße besteht kein Rechtsanspruch. 2. Bei der Ausübung des behördlichen Ermessens ist der Sinn und Zweck des § 19 HStrG beachtlich, wonach außerhalb der geschlossenen Ortslage die Straßen im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs möglichst frei von Zufahrten werden müssen. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 9. März 1966, III/2-163/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023205
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 80/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1966-10-05
Aktenzeichen: OS II 80/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:1005.OS.II80.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Auf die Erlaubnis einer Zufahrt zu einer Landstraße besteht kein Rechtsanspruch.
-
Bei der Ausübung des behördlichen Ermessens ist der Sinn und Zweck des § 19 HStrG beachtlich, wonach außerhalb der geschlossenen Ortslage die Straßen im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs möglichst frei von Zufahrten werden müssen.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 9. März 1966, III/2-163/65, Urteil
Permalink
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