Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1966-09-29, OS V 10/63

OS V 10/63Verwaltungsgericht / 5. Abteilung29.09.1966

Regest

Die Erhebung der Straßenreinigungsgebühr (Benutzungsgebühr für die Benutzung der öffentlichen Straßenreinigungsanstalt von den Anliegern setzt außer dem Anschluß- und Benutzungszwang der Straßenanlieger auch deren besonders begründete Pflicht zur Straßenreinigung voraus. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 27. November 1962, IV 245/62, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023200

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — OS V 10/63 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1966-09-29

Aktenzeichen: OS V 10/63

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0929.OS.V10.63.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Die Erhebung der Straßenreinigungsgebühr (Benutzungsgebühr für die Benutzung der öffentlichen Straßenreinigungsanstalt von den Anliegern setzt außer dem Anschluß- und Benutzungszwang der Straßenanlieger auch deren besonders begründete Pflicht zur Straßenreinigung voraus.

Verfahrensgang

vorgehend VG Darmstadt, 27. November 1962, IV 245/62, Urteil

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