OS V 10/63•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1966-09-29, OS V 10/63
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1966-09-29, OS V 10/63
OS V 10/63Verwaltungsgericht / 5. Abteilung29.09.1966
Regest
Die Erhebung der Straßenreinigungsgebühr (Benutzungsgebühr für die Benutzung der öffentlichen Straßenreinigungsanstalt von den Anliegern setzt außer dem Anschluß- und Benutzungszwang der Straßenanlieger auch deren besonders begründete Pflicht zur Straßenreinigung voraus. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 27. November 1962, IV 245/62, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023200
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — OS V 10/63 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1966-09-29
Aktenzeichen: OS V 10/63
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0929.OS.V10.63.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Die Erhebung der Straßenreinigungsgebühr (Benutzungsgebühr für die Benutzung der öffentlichen Straßenreinigungsanstalt von den Anliegern setzt außer dem Anschluß- und Benutzungszwang der Straßenanlieger auch deren besonders begründete Pflicht zur Straßenreinigung voraus.
Verfahrensgang
vorgehend VG Darmstadt, 27. November 1962, IV 245/62, Urteil
Permalink
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