OS I 44/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1966-09-20, OS I 44/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1966-09-20, OS I 44/65
OS I 44/65Verwaltungsgericht / 1. Abteilung20.09.1966
Regest
1. Ansprüche eines Rentenempfängers auf Nachversicherung für eine frühere Berufssoldatenzeit gehören zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte (wie BVerwG in RiA 1966, 142). 2. Für Berufssoldaten, die vor dem 01.10.1935 ausgeschieden sind, besteht nach § 99 AKG kein Anspruch auf Nachversicherung (wie BVerwG, V C 49.65 vom 14.07.1965). Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023193
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 44/65 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1966-09-20
Aktenzeichen: OS I 44/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0920.OS.I44.65.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
-
Ansprüche eines Rentenempfängers auf Nachversicherung für eine frühere Berufssoldatenzeit gehören zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte (wie BVerwG in RiA 1966, 142).
-
Für Berufssoldaten, die vor dem 01.10.1935 ausgeschieden sind, besteht nach § 99 AKG kein Anspruch auf Nachversicherung (wie BVerwG, V C 49.65 vom 14.07.1965).
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