Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1966-09-15, OS V 26/66

OS V 26/66Verwaltungsgericht / 5. Abteilung15.09.1966

Regest

1. Wird ein anderer Anspruch im Prozeß anstelle des bisher geltend gemachten Anspruchs im Wege der Klageänderung geltend gemacht, so ist für eine Sachentscheidung über den fallen gelassenen Anspruch auch dann kein Raum, wenn die Klageänderung infolge Nichteinwilligung des Beklagten und wegen Verneinung der Sachdienlichkeit unzulässig ist. 2. Eine Klageänderung ist (u.a.) dann nicht sachdienlich, wenn die geänderte Klage offensichtlich unzulässig ist. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 7. Januar 1966, III/73/63, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023189

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — OS V 26/66 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1966-09-15

Aktenzeichen: OS V 26/66

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0915.OS.V26.66.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Wird ein anderer Anspruch im Prozeß anstelle des bisher geltend gemachten Anspruchs im Wege der Klageänderung geltend gemacht, so ist für eine Sachentscheidung über den fallen gelassenen Anspruch auch dann kein Raum, wenn die Klageänderung infolge Nichteinwilligung des Beklagten und wegen Verneinung der Sachdienlichkeit unzulässig ist.

  2. Eine Klageänderung ist (u.a.) dann nicht sachdienlich, wenn die geänderte Klage offensichtlich unzulässig ist.

Verfahrensgang

vorgehend VG Darmstadt, 7. Januar 1966, III/73/63, Urteil

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