OS IV 15/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1966-09-15, OS IV 15/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1966-09-15, OS IV 15/66
OS IV 15/66Verwaltungsgericht / 4. Abteilung15.09.1966
Regest
1. Es ist ein wesentlicher Verfahrensmangel, wenn eine Beweisaufnahme vor der vollbesetzten Kammer außerhalb der mündlichen Verhandlung durchgeführt wird (ebenso OS IV 104/65, Urt. v. 26.04.1966, und st. Rspr.). 2. Zum Begriff der Verunstaltung. 3. Einzelfall zu der Frage, ob durch die Anbringung einer Werbeanlage eine Verunstaltung eintreten würde. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 23. Dezember 1965, II 675/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023187
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 15/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1966-09-15
Aktenzeichen: OS IV 15/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0915.OS.IV15.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Es ist ein wesentlicher Verfahrensmangel, wenn eine Beweisaufnahme vor der vollbesetzten Kammer außerhalb der mündlichen Verhandlung durchgeführt wird (ebenso OS IV 104/65, Urt. v. 26.04.1966, und st. Rspr.).
-
Zum Begriff der Verunstaltung.
-
Einzelfall zu der Frage, ob durch die Anbringung einer Werbeanlage eine Verunstaltung eintreten würde.
Verfahrensgang
vorgehend VG Darmstadt, 23. Dezember 1965, II 675/64, Urteil
Permalink
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