Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1966-09-13, OS IV 42/66

OS IV 42/66Verwaltungsgericht / 4. Abteilung13.09.1966

Regest

1. Es ist ein wesentlicher Mangel der Verfahrens, wenn die Beweisaufnahme vor der vollbesetzten Kammer nicht in der mündlichen Verhandlung durchgeführt wird. 2. Zur Frage der Verunstaltung durch Werbeanlagen. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 1. März 1966, II 42/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023181

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 42/66 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1966-09-13

Aktenzeichen: OS IV 42/66

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0913.OS.IV42.66.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Es ist ein wesentlicher Mangel der Verfahrens, wenn die Beweisaufnahme vor der vollbesetzten Kammer nicht in der mündlichen Verhandlung durchgeführt wird.

  2. Zur Frage der Verunstaltung durch Werbeanlagen.

Verfahrensgang

vorgehend VG Darmstadt, 1. März 1966, II 42/64, Urteil

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