OS II 18/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1966-09-07, OS II 18/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1966-09-07, OS II 18/66
OS II 18/66Verwaltungsgericht / 2. Abteilung07.09.1966
Regest
1. Ein durch amtliches Verkehrszeichen angeordnetes Gebot oder Verbot ist keine Rechtsnorm, sondern eine Allgemeinverfügung (st. Rspr. des erkennenden Senats). 2. Die Behörde handelt nicht ermessenswidrig, wenn sie Ausnahmen vom Parkverbot von der Benutzung einer Parkscheibe abhängig macht. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 22. Dezember 1965, I 211/65, Urteil nachgehend BVerwG, 20. Juni 1969, VII C 166.66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023180
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 18/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1966-09-07
Aktenzeichen: OS II 18/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0907.OS.II18.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
-
Ein durch amtliches Verkehrszeichen angeordnetes Gebot oder Verbot ist keine Rechtsnorm, sondern eine Allgemeinverfügung (st. Rspr. des erkennenden Senats).
-
Die Behörde handelt nicht ermessenswidrig, wenn sie Ausnahmen vom Parkverbot von der Benutzung einer Parkscheibe abhängig macht.
Verfahrensgang
vorgehend VG Kassel, 22. Dezember 1965, I 211/65, Urteil nachgehend BVerwG, 20. Juni 1969, VII C 166.66, Urteil
Permalink
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