Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1966-08-31, OS IV 48/65

OS IV 48/65Verwaltungsgericht / 4. Abteilung31.08.1966

Regest

1. Der § 24 Abs. 2 BaunutzVO entbehrt einer gesetzlichen Ermächtigung und ist deshalb ungültig. 2. In einem Gebiet, das nach der vorhandenen Bebauung ausschließlich dem Wohnen dient, ist die Errichtung einer Tankstelle bedenklich und deshalb nicht zulässig. 3. Für den baulichen Charakter eines Gebiets kommt es nur auf die tatsächliche Eigenart der vorhandenen Bebauung und nicht auf die besondere Eigenart von vorbeiführenden Straßen an. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 23. März 1965, III/2-565/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023174

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 48/65 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1966-08-31

Aktenzeichen: OS IV 48/65

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0831.OS.IV48.65.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Der § 24 Abs. 2 BaunutzVO entbehrt einer gesetzlichen Ermächtigung und ist deshalb ungültig.

  2. In einem Gebiet, das nach der vorhandenen Bebauung ausschließlich dem Wohnen dient, ist die Errichtung einer Tankstelle bedenklich und deshalb nicht zulässig.

  3. Für den baulichen Charakter eines Gebiets kommt es nur auf die tatsächliche Eigenart der vorhandenen Bebauung und nicht auf die besondere Eigenart von vorbeiführenden Straßen an.

Verfahrensgang

vorgehend VG Wiesbaden, 23. März 1965, III/2-565/64, Urteil

Permalink

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