OS IV 113/64•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1966-08-31, OS IV 113/64
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1966-08-31, OS IV 113/64
OS IV 113/64Verwaltungsgericht / 4. Abteilung31.08.1966
Regest
1. Es ist nicht erforderlich, dass in einem Antrag auf Teilungsgenehmigung die Grenze des neuen Grundstücks bereits im einzelnen genau festgelegt ist. 2. Zum Begriff des "im Zusammenhang bebauten Ortsteils". 3. Im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf Teilungsgenehmigung kommt der Tatsache rechtliche Bedeutung zu, dass die Strassenverkehrsbehörde im Baugenehmigungsverfahren ihre Zustimmung nach § 24 Hess.StrassenG versagen könnte. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 7. August 1964, II 218/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023172
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 113/64 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1966-08-31
Aktenzeichen: OS IV 113/64
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0831.OS.IV113.64.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Es ist nicht erforderlich, dass in einem Antrag auf Teilungsgenehmigung die Grenze des neuen Grundstücks bereits im einzelnen genau festgelegt ist.
-
Zum Begriff des "im Zusammenhang bebauten Ortsteils".
-
Im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf Teilungsgenehmigung kommt der Tatsache rechtliche Bedeutung zu, dass die Strassenverkehrsbehörde im Baugenehmigungsverfahren ihre Zustimmung nach § 24 Hess.StrassenG versagen könnte.
Verfahrensgang
vorgehend VG Kassel, 7. August 1964, II 218/64, Urteil
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023172
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