OS II 63/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1966-08-31, OS II 63/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1966-08-31, OS II 63/65
OS II 63/65Verwaltungsgericht / 2. Abteilung31.08.1966
Regest
Für eine Berufung, mit der ein Antrag auf Ergänzung eines erstinstanzlichen Urteils gemäß § 120 VwGO verfolgt wird, ist das Rechtsschutzbedürfnis entfallen, wenn die Entscheidung, die mittels Urteilsergänzung noch getroffen werden soll, bereits in einem vorangegangenen Berufungsverfahren rechtskräftig ergangen ist. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 6. April 1965, VI/2-634/63, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023171
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 63/65 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1966-08-31
Aktenzeichen: OS II 63/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0831.OS.II63.65.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Für eine Berufung, mit der ein Antrag auf Ergänzung eines erstinstanzlichen Urteils gemäß § 120 VwGO verfolgt wird, ist das Rechtsschutzbedürfnis entfallen, wenn die Entscheidung, die mittels Urteilsergänzung noch getroffen werden soll, bereits in einem vorangegangenen Berufungsverfahren rechtskräftig ergangen ist.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 6. April 1965, VI/2-634/63, Urteil
Permalink
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