OS II 140/63•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1966-08-24, OS II 140/63
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1966-08-24, OS II 140/63
OS II 140/63Verwaltungsgericht / 2. Abteilung24.08.1966
Regest
1. Subjektive Zwangslage eines Betriebsleiters und früheren Rechtsbeistandes (§ 3 BVFG). 2. Unzulässigkeit des Widerspruchs wegen Fristversäumnis, der von der Widerspruchsbehörde irrtümlich als unzulässig angesehen und vom Vordergericht nicht beanstandet wurde. 3. Zur Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung über einen in der Berufungsinstanz gestellten Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Widerspruchsfrist. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 11. Oktober 1963, V/1-1536/62, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023160
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 140/63 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1966-08-24
Aktenzeichen: OS II 140/63
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0824.OS.II140.63.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
-
Subjektive Zwangslage eines Betriebsleiters und früheren Rechtsbeistandes (§ 3 BVFG).
-
Unzulässigkeit des Widerspruchs wegen Fristversäumnis, der von der Widerspruchsbehörde irrtümlich als unzulässig angesehen und vom Vordergericht nicht beanstandet wurde.
-
Zur Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung über einen in der Berufungsinstanz gestellten Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Widerspruchsfrist.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 11. Oktober 1963, V/1-1536/62, Urteil
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023160
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