Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1966-08-24, OS II 140/63

OS II 140/63Verwaltungsgericht / 2. Abteilung24.08.1966

Regest

1. Subjektive Zwangslage eines Betriebsleiters und früheren Rechtsbeistandes (§ 3 BVFG). 2. Unzulässigkeit des Widerspruchs wegen Fristversäumnis, der von der Widerspruchsbehörde irrtümlich als unzulässig angesehen und vom Vordergericht nicht beanstandet wurde. 3. Zur Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung über einen in der Berufungsinstanz gestellten Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Widerspruchsfrist. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 11. Oktober 1963, V/1-1536/62, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023160

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 140/63 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1966-08-24

Aktenzeichen: OS II 140/63

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0824.OS.II140.63.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Subjektive Zwangslage eines Betriebsleiters und früheren Rechtsbeistandes (§ 3 BVFG).

  2. Unzulässigkeit des Widerspruchs wegen Fristversäumnis, der von der Widerspruchsbehörde irrtümlich als unzulässig angesehen und vom Vordergericht nicht beanstandet wurde.

  3. Zur Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung über einen in der Berufungsinstanz gestellten Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Widerspruchsfrist.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 11. Oktober 1963, V/1-1536/62, Urteil

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