OS I 107/63•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1966-08-08, OS I 107/63
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1966-08-08, OS I 107/63
OS I 107/63Verwaltungsgericht / 1. Abteilung08.08.1966
Regest
1. Rechtsschutzinteresse liegt nicht vor, wenn Verpflichtungsanträge gegen einen Dienstherrn gerichtet werden, der auch nach Überzeugung des Klägers für die Wiedergutmachung nicht zuständig ist. 2. Zur Frage der Rechtskraft eines Urteils bezüglich Inzident-Feststellungen. 3. Eine Beiladung ist nicht angebracht, wenn zu erwartende Angriffs- oder Verteidigungsmittel der Beizuladenden vom Gericht nicht gewürdigt werden können, weil die Berufung schon mangels Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen werden muß. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 23. Oktober 1963, III/2-356/63, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023153
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 107/63 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1966-08-08
Aktenzeichen: OS I 107/63
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0808.OS.I107.63.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Rechtsschutzinteresse liegt nicht vor, wenn Verpflichtungsanträge gegen einen Dienstherrn gerichtet werden, der auch nach Überzeugung des Klägers für die Wiedergutmachung nicht zuständig ist.
-
Zur Frage der Rechtskraft eines Urteils bezüglich Inzident-Feststellungen.
-
Eine Beiladung ist nicht angebracht, wenn zu erwartende Angriffs- oder Verteidigungsmittel der Beizuladenden vom Gericht nicht gewürdigt werden können, weil die Berufung schon mangels Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen werden muß.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 23. Oktober 1963, III/2-356/63, Urteil
Permalink
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