Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1966-07-21, OS V 16/66

OS V 16/66Verwaltungsgericht / 5. Abteilung21.07.1966

Regest

1. Zur Frage der Prozeßfähigkeit bei unverständlichem Verhalten des Klägers im Prozeß (ohne besondere Probleme). 2. Läßt das Vorbringen des Berufungsklägers im Berufungsverfahren nicht erkennen, welchen Urteilsausspruch des Berufungsgerichts er anstelle des Urteilsausspruchs des angefochtenen Urteils wünscht, so ist die Berufung mangels eines bestimmten Antrages i.S.v. § 124 Abs. 3 Satz 1 VwGO unzulässig. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 1. März 1966, III 498/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023151

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — OS V 16/66 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1966-07-21

Aktenzeichen: OS V 16/66

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0721.OS.V16.66.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Zur Frage der Prozeßfähigkeit bei unverständlichem Verhalten des Klägers im Prozeß (ohne besondere Probleme).

  2. Läßt das Vorbringen des Berufungsklägers im Berufungsverfahren nicht erkennen, welchen Urteilsausspruch des Berufungsgerichts er anstelle des Urteilsausspruchs des angefochtenen Urteils wünscht, so ist die Berufung mangels eines bestimmten Antrages i.S.v. § 124 Abs. 3 Satz 1 VwGO unzulässig.

Verfahrensgang

vorgehend VG Kassel, 1. März 1966, III 498/65, Urteil

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