OS V 33/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1966-07-14, OS V 33/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1966-07-14, OS V 33/65
OS V 33/65Verwaltungsgericht / 5. Abteilung14.07.1966
Regest
Zur Auslegung des Generalvergleichs. 1. Die in Anlage 1 zum Generalvergleich enthaltene Schiedsvereinbarung ist unwirksam. 2. Zur Frage der Erstattung von Warenbeschaffungskosten nach Abschnitt I Nr. 16 des Generalvergleichs für Einfuhrgetreide, das für die Bundesreserve der beklagten EVStG geliefert worden ist. 3. Rechtsfolgen des Anerkenntnisses von Ansprüchen dem Grunde nach gemäß Abschnitt I Nr. 5 Abs. 1 des Generalvergleichs. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023146
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — OS V 33/65 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1966-07-14
Aktenzeichen: OS V 33/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0714.OS.V33.65.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Zur Auslegung des Generalvergleichs.
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Die in Anlage 1 zum Generalvergleich enthaltene Schiedsvereinbarung ist unwirksam.
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Zur Frage der Erstattung von Warenbeschaffungskosten nach Abschnitt I Nr. 16 des Generalvergleichs für Einfuhrgetreide, das für die Bundesreserve der beklagten EVStG geliefert worden ist.
-
Rechtsfolgen des Anerkenntnisses von Ansprüchen dem Grunde nach gemäß Abschnitt I Nr. 5 Abs. 1 des Generalvergleichs.
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023146
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