OS IV 50/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1966-07-08, OS IV 50/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1966-07-08, OS IV 50/65
OS IV 50/65Verwaltungsgericht / 4. Abteilung08.07.1966
Regest
1. Es ist ein wesentlicher Verfahrensmangel, wenn eine Beweisaufnahme vor der mit 3 Berufsrichtern und 2 ehrenamtlichen Richtern besetzten Kammer außerhalb der mündlichen Verhandlung durchgeführt wird (ebenso OS IV 104/65, Urt. v. 26.04.1966, und st. Rspr.). 2. Zu den baulichen Anlagen im Sinne von § 29 BBauG gehören nicht Bauteile und Bauzubehör im Sinne von § 2 HBO (ebenso OS IV 19/64, Urt. v. 13.04.1965). 3. Einzelfall zu der Frage, ob durch die Anbringung von Werbeanlagen eine Verunstaltung eintreten würde. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 14. April 1965, II 777/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023144
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 50/65 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1966-07-08
Aktenzeichen: OS IV 50/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0708.OS.IV50.65.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Es ist ein wesentlicher Verfahrensmangel, wenn eine Beweisaufnahme vor der mit 3 Berufsrichtern und 2 ehrenamtlichen Richtern besetzten Kammer außerhalb der mündlichen Verhandlung durchgeführt wird (ebenso OS IV 104/65, Urt. v. 26.04.1966, und st. Rspr.).
-
Zu den baulichen Anlagen im Sinne von § 29 BBauG gehören nicht Bauteile und Bauzubehör im Sinne von § 2 HBO (ebenso OS IV 19/64, Urt. v. 13.04.1965).
-
Einzelfall zu der Frage, ob durch die Anbringung von Werbeanlagen eine Verunstaltung eintreten würde.
Verfahrensgang
vorgehend VG Darmstadt, 14. April 1965, II 777/64, Urteil
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023144
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