Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1966-07-06, OS II 149/65

OS II 149/65Verwaltungsgericht / 2. Abteilung06.07.1966

Regest

1. Der Stichtag des 08.05.1945 in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann nicht solchen Personen entgegengehalten werden, die bereits früher im Vertreibungsgebiet beheimatet waren und nach dem 08.05.1945 lediglich ihren Wohnsitz dort wiederbegründet haben. 2. Die Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG setzt einen Zusammenhang zwischen Deutschtum und Verlassen des Vertreibungsgebietes voraus; der Betreffende muß wegen seines Deutschtums die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG bezeichneten Gebiete verlassen haben (st. Rspr. des Senats). Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 9. November 1965, VI/1-191/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023141

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 149/65 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1966-07-06

Aktenzeichen: OS II 149/65

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0706.OS.II149.65.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Der Stichtag des 08.05.1945 in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann nicht solchen Personen entgegengehalten werden, die bereits früher im Vertreibungsgebiet beheimatet waren und nach dem 08.05.1945 lediglich ihren Wohnsitz dort wiederbegründet haben.

  2. Die Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG setzt einen Zusammenhang zwischen Deutschtum und Verlassen des Vertreibungsgebietes voraus; der Betreffende muß wegen seines Deutschtums die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG bezeichneten Gebiete verlassen haben (st. Rspr. des Senats).

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 9. November 1965, VI/1-191/65, Urteil

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.