OS II 130/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1966-07-06, OS II 130/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1966-07-06, OS II 130/65
OS II 130/65Verwaltungsgericht / 2. Abteilung06.07.1966
Regest
Die Behörde trifft keine ermessenswidrige Entscheidung, wenn sie die Genehmigung zur Führung eines ausländischen akademischen Grades (Nostrifikation) im Inland von der Prüfung abhängig macht, ob der erworbene ausländische Doktorgrad dem vergleichbaren inländischen Doktorgrad gleichwertig ist und dabei ein Gutachten der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zugrunde legt. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 210/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023138
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 130/65 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1966-07-06
Aktenzeichen: OS II 130/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0706.OS.II130.65.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Die Behörde trifft keine ermessenswidrige Entscheidung, wenn sie die Genehmigung zur Führung eines ausländischen akademischen Grades (Nostrifikation) im Inland von der Prüfung abhängig macht, ob der erworbene ausländische Doktorgrad dem vergleichbaren inländischen Doktorgrad gleichwertig ist und dabei ein Gutachten der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zugrunde legt.
Verfahrensgang
vorgehend VG Wiesbaden, 210/64, Urteil
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023138
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