OS II 137/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1966-06-29, OS II 137/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1966-06-29, OS II 137/65
OS II 137/65Verwaltungsgericht / 2. Abteilung29.06.1966
Regest
1. Beruft sich die einen Ausweis C für Sowjetzonenflüchtlinge begehrende Person zur Begründung ihrer Flucht aus der SBZ lediglich auf eine ihr gegebene Warnung, für die objektive Geschehnisse, die diese Warnung als begründet erscheinen lassen könnten, fehlen, so reicht die bloße Warnung allein nicht aus, um eine subjektiv bedingte besondere Zwangslage in Bezug auf einen unmittelbare Freiheitsgefahr (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BVFG) bejahen zu können. 2. Zur Glaubhaftigkeit nachgeschobener Fluchtgründe. 3. Zum Begriff der politisch bedingten besonderen Zwangslage im Form wirtschaftlicher Gründe gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG. 4. Hat ein SBZ-Bewohner aus Gründen, die eine besondere Zwangslage gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG darstellten, schon dann festen Entschluß gefaßt, in aller Kürze aus der SBZ zu flüchten, so bleiben diese Gründe mitursächlich, wenn er wegen einer von ihm befürchteten Freiheitsgefahr seine Flucht kurzfristig vorverlegt hat. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 12. Oktober 1965, VI/2-539/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023125
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 137/65 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1966-06-29
Aktenzeichen: OS II 137/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0629.OS.II137.65.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Beruft sich die einen Ausweis C für Sowjetzonenflüchtlinge begehrende Person zur Begründung ihrer Flucht aus der SBZ lediglich auf eine ihr gegebene Warnung, für die objektive Geschehnisse, die diese Warnung als begründet erscheinen lassen könnten, fehlen, so reicht die bloße Warnung allein nicht aus, um eine subjektiv bedingte besondere Zwangslage in Bezug auf einen unmittelbare Freiheitsgefahr (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BVFG) bejahen zu können.
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Zur Glaubhaftigkeit nachgeschobener Fluchtgründe.
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Zum Begriff der politisch bedingten besonderen Zwangslage im Form wirtschaftlicher Gründe gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG.
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Hat ein SBZ-Bewohner aus Gründen, die eine besondere Zwangslage gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG darstellten, schon dann festen Entschluß gefaßt, in aller Kürze aus der SBZ zu flüchten, so bleiben diese Gründe mitursächlich, wenn er wegen einer von ihm befürchteten Freiheitsgefahr seine Flucht kurzfristig vorverlegt hat.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 12. Oktober 1965, VI/2-539/65, Urteil
Permalink
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