F III 196/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1966-06-22, F III 196/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1966-06-22, F III 196/65
F III 196/65Verwaltungsgericht / 3. Abteilung22.06.1966
Regest
1. Die Ortsnähe eines Grundstücks im Altbesitz einer politischen Gemeinde reicht für sich allein nicht aus, um diesem Grundstück eine werterhöhende Qualität zu verleihen, wenn die mittlere Entfernung des Altbesitzes und der Abfindung von der Ortslage insgesamt ausgewogen ist. 2. Zur Behandlung von Bauland und von Bauerwartungsland in der Flurbereinigung. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023112
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat — F III 196/65 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1966-06-22
Aktenzeichen: F III 196/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0622.F.III196.65.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
- Die Ortsnähe eines Grundstücks im Altbesitz einer politischen Gemeinde reicht für sich allein nicht aus, um diesem Grundstück eine werterhöhende Qualität zu verleihen, wenn die mittlere Entfernung des Altbesitzes und der Abfindung von der Ortslage insgesamt ausgewogen ist. 2. Zur Behandlung von Bauland und von Bauerwartungsland in der Flurbereinigung.
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