F III 198/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1966-06-20, F III 198/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1966-06-20, F III 198/65
F III 198/65Verwaltungsgericht / 3. Abteilung20.06.1966
Regest
Leitsatz: 1. Die Ortsnähe eines Grundstücks im Altbesitz einer politischen Gemeinde reicht für sich allein nicht aus, um diesem Grundstück eine werterhöhende Qualität zu verleihen, wenn die mittlere Entfernung des Altbesitzes und der Abfindung von der Ortslage insgesamt ausgewogen ist. 2. Zur Behandlung von Bauland und von Bauerwartungsland in der Flurbereinigung. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023110
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat — F III 198/65 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1966-06-20
Aktenzeichen: F III 198/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0620.F.III198.65.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Leitsatz: 1. Die Ortsnähe eines Grundstücks im Altbesitz einer politischen Gemeinde reicht für sich allein nicht aus, um diesem Grundstück eine werterhöhende Qualität zu verleihen, wenn die mittlere Entfernung des Altbesitzes und der Abfindung von der Ortslage insgesamt ausgewogen ist. 2. Zur Behandlung von Bauland und von Bauerwartungsland in der Flurbereinigung.
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