OS V 4/66•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1966-06-16, OS V 4/66
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1966-06-16, OS V 4/66
OS V 4/66Verwaltungsgericht / 5. Abteilung16.06.1966
Regest
Aus dem Generalvergleich stehen einer Firma nur dann Erstattungsansprüche zu, wenn sie die ihnen zu Grunde liegenden Verwaltungsakte fristgerecht angefochten hat. Ein innerhalb der Widerspruchsfrist (-bei fehlender Rechtsmittelbelehrung innerhalb der Jahresfrist-) eingereichter Erklärungs- und Errechnungsbogen wird als Widerspruch gewertet. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 29. Oktober 1965, II/2-617/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023109
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — OS V 4/66 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1966-06-16
Aktenzeichen: OS V 4/66
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0616.OS.V4.66.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Aus dem Generalvergleich stehen einer Firma nur dann Erstattungsansprüche zu, wenn sie die ihnen zu Grunde liegenden Verwaltungsakte fristgerecht angefochten hat. Ein innerhalb der Widerspruchsfrist (-bei fehlender Rechtsmittelbelehrung innerhalb der Jahresfrist-) eingereichter Erklärungs- und Errechnungsbogen wird als Widerspruch gewertet.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 29. Oktober 1965, II/2-617/65, Urteil
Permalink
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