OS IV 129/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1966-06-15, OS IV 129/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1966-06-15, OS IV 129/65
OS IV 129/65Verwaltungsgericht / 4. Abteilung15.06.1966
Regest
1. Beweisaufnahme nur in der mündlichen Verhandlung, wenn kein Mitglied des Gerichts beauftragt oder gar kein anderes Gericht ersucht wird (§ 96 Abs. 1, 2 VwGO). Verstoß hiergegen ist ein wesentlicher Fehler des Verfahrens (wie OS IV 104/65, Urt. v. 26.04.1966). 2. Zur Frage der Verunstaltung (§ 29 Abs. 1 HBO). Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 13. Oktober 1965, II 454/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023104
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 129/65 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1966-06-15
Aktenzeichen: OS IV 129/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0615.OS.IV129.65.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Beweisaufnahme nur in der mündlichen Verhandlung, wenn kein Mitglied des Gerichts beauftragt oder gar kein anderes Gericht ersucht wird (§ 96 Abs. 1, 2 VwGO). Verstoß hiergegen ist ein wesentlicher Fehler des Verfahrens (wie OS IV 104/65, Urt. v. 26.04.1966).
-
Zur Frage der Verunstaltung (§ 29 Abs. 1 HBO).
Verfahrensgang
vorgehend VG Darmstadt, 13. Oktober 1965, II 454/64, Urteil
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023104
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