OS IV 79/64•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1966-06-10, OS IV 79/64
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1966-06-10, OS IV 79/64
OS IV 79/64Verwaltungsgericht / 4. Abteilung10.06.1966
Regest
1. Die Polizei soll, wenn eine Verhaltenshaftung und eine Zustandshaftung nebeneinander gegeben sind, im Regelfall zuerst auf den Verhaltensstörer zurückgreifen. 2. Die Polizei kann sofort den Zustandsstörer in Anspruch nehmen, wenn dies aufgrund der Umstände des Einzelfalls zweckmäßiger ist. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023096
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 79/64 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1966-06-10
Aktenzeichen: OS IV 79/64
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0610.OS.IV79.64.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Die Polizei soll, wenn eine Verhaltenshaftung und eine Zustandshaftung nebeneinander gegeben sind, im Regelfall zuerst auf den Verhaltensstörer zurückgreifen.
-
Die Polizei kann sofort den Zustandsstörer in Anspruch nehmen, wenn dies aufgrund der Umstände des Einzelfalls zweckmäßiger ist.
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