Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1966-06-08, OS II 129/64

OS II 129/64Verwaltungsgericht / 2. Abteilung08.06.1966

Regest

1. Zur Frage des Wohnsitzes und seines Verlustes durch Vertreibung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG. 2. Zur Abgrenzung von Vertriebenen nach dem BVFG und evakuierten Personen. 3. Vertreibungsgebiet im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG ist das spezielle Gebiet des deutschen Landesteils oder des Staates, in den der von Vertreibungsmaßnahmen Betroffene seinen Wohnsitz hatte. 4. Im Rahmen des § 1 Abs. 4 BVFG kann unterstützend auch das Verhalten der in das Vertreibungsgebiet zugezogenen Person berücksichtigt werden, das sie nach dem Ende der Kampfhandlungen des Zweiten Weltkrieges gezeigt hat. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 27. Oktober 1964, VI/V-234/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023094

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 129/64 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1966-06-08

Aktenzeichen: OS II 129/64

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0608.OS.II129.64.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Zur Frage des Wohnsitzes und seines Verlustes durch Vertreibung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG.

  2. Zur Abgrenzung von Vertriebenen nach dem BVFG und evakuierten Personen.

  3. Vertreibungsgebiet im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG ist das spezielle Gebiet des deutschen Landesteils oder des Staates, in den der von Vertreibungsmaßnahmen Betroffene seinen Wohnsitz hatte.

  4. Im Rahmen des § 1 Abs. 4 BVFG kann unterstützend auch das Verhalten der in das Vertreibungsgebiet zugezogenen Person berücksichtigt werden, das sie nach dem Ende der Kampfhandlungen des Zweiten Weltkrieges gezeigt hat.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 27. Oktober 1964, VI/V-234/64, Urteil

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