Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1966-06-08, OS II 105/65

OS II 105/65Verwaltungsgericht / 2. Abteilung08.06.1966

Regest

1. Zur Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs wegen eines Anspruchs auf Schadensersatz aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten (§ 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO). 2. Kein Staatsbürger hat einen im Verwaltungsrechtsweg einklagbaren Anspruch gegen einen öffentlichen Dienstherrn, dass dieser gegen Bedienstete seines Geschäftsbereichs ein Dienststrafverfahren einleiten muss. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 29. Juni 1965, III/2-99/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023093

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 105/65 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1966-06-08

Aktenzeichen: OS II 105/65

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0608.OS.II105.65.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Zur Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs wegen eines Anspruchs auf Schadensersatz aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten (§ 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

  2. Kein Staatsbürger hat einen im Verwaltungsrechtsweg einklagbaren Anspruch gegen einen öffentlichen Dienstherrn, dass dieser gegen Bedienstete seines Geschäftsbereichs ein Dienststrafverfahren einleiten muss.

Verfahrensgang

vorgehend VG Wiesbaden, 29. Juni 1965, III/2-99/65, Urteil

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