Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1966-05-25, OS II 133/65

OS II 133/65Verwaltungsgericht / 2. Abteilung25.05.1966

Regest

1. Nach § 52 AuslG ist auf ein vor dem 1.10.1965 erlassenes Aufenthaltsverbot bei Nachprüfung seiner Rechtsmäßigkeit das bisherige Recht anzuwenden. 2.Allein die objektive Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift des Aufenthaltsrechts genügt für den Erlass eines Aufenthaltsverbots oder einer Ausweisung. 3. Vorgenannter Verwaltungsakt entspricht in der Regel pflichtgemäßem Ermessen, weil er der Aufrechterhaltung der innerstattlichen Ordnung dient. 4. Die Bundesrepublik Deutschland ist kein Einwanderungsland. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 21. September 1965, VI/V-424/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023083

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 133/65 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1966-05-25

Aktenzeichen: OS II 133/65

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0525.OS.II133.65.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Nach § 52 AuslG ist auf ein vor dem 1.10.1965 erlassenes Aufenthaltsverbot bei Nachprüfung seiner Rechtsmäßigkeit das bisherige Recht anzuwenden.

2.Allein die objektive Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift des Aufenthaltsrechts genügt für den Erlass eines Aufenthaltsverbots oder einer Ausweisung.

  1. Vorgenannter Verwaltungsakt entspricht in der Regel pflichtgemäßem Ermessen, weil er der Aufrechterhaltung der innerstattlichen Ordnung dient.

  2. Die Bundesrepublik Deutschland ist kein Einwanderungsland.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 21. September 1965, VI/V-424/65, Urteil

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