OS II 112/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1966-05-25, OS II 112/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1966-05-25, OS II 112/65
OS II 112/65Verwaltungsgericht / 2. Abteilung25.05.1966
Regest
1. Die Mitglieder des Vorstandes einer hess. Sparkasse werden nach den Grundsätzen des Mehrheitswahlsystems gewählt. 2. Das Recht des Vorsitzenden des Kreisausschusses, Kandidaten für den Vorstand einer hess. Sparkasse zur Wahl vorzuschlagen, verstößt deshalb nicht gegen demokratische Wahlgrundsätze, weil es den fachlichen Interessen des Geldinstituts dienlich ist. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 29. Juli 1965, Nr. 276/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023082
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 112/65 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1966-05-25
Aktenzeichen: OS II 112/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0525.OS.II112.65.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
-
Die Mitglieder des Vorstandes einer hess. Sparkasse werden nach den Grundsätzen des Mehrheitswahlsystems gewählt.
-
Das Recht des Vorsitzenden des Kreisausschusses, Kandidaten für den Vorstand einer hess. Sparkasse zur Wahl vorzuschlagen, verstößt deshalb nicht gegen demokratische Wahlgrundsätze, weil es den fachlichen Interessen des Geldinstituts dienlich ist.
Verfahrensgang
vorgehend VG Kassel, 29. Juli 1965, Nr. 276/65, Urteil
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023082
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.