F III 40/64•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1966-05-23, F III 40/64
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1966-05-23, F III 40/64
F III 40/64Verwaltungsgericht / 3. Abteilung23.05.1966
Regest
1. Der Eingriff in die Abfindung eines anderen Teilnehmers zum Zweck der Abhilfe eines Beschwerdeverfahrens setzt voraus, dass die Beschwerde begründet war (st. Rspr. des Senats). 2. Ein Aussiedler in der Flurbereinigung hat einen Anspruch auf wertgleiche Abfindung. Er hat keinen Anspruch auf eine Verbesserung der mittleren Entfernung oder auf andere betriebswirtschaftliche Vorteile gegenüber anderen Teilnehmern. 3. Insbesondere lassen es die gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten nicht in jedem Falle zu, dass Optimum einer Zusammenlegung zu erzielen. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023080
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat — F III 40/64 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1966-05-23
Aktenzeichen: F III 40/64
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0523.F.III40.64.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Der Eingriff in die Abfindung eines anderen Teilnehmers zum Zweck der Abhilfe eines Beschwerdeverfahrens setzt voraus, dass die Beschwerde begründet war (st. Rspr. des Senats).
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Ein Aussiedler in der Flurbereinigung hat einen Anspruch auf wertgleiche Abfindung. Er hat keinen Anspruch auf eine Verbesserung der mittleren Entfernung oder auf andere betriebswirtschaftliche Vorteile gegenüber anderen Teilnehmern.
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Insbesondere lassen es die gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten nicht in jedem Falle zu, dass Optimum einer Zusammenlegung zu erzielen.
Permalink
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