Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1966-05-18, OS II 10/66

OS II 10/66Verwaltungsgericht / 2. Abteilung18.05.1966

Regest

1. Zur Frage der geheimen Stimmabgabe gemäß § 18 Abs. 1 GKWG. 2. Eine Wahlhilfe ist entsprechend § 18 Abs. 3 Satz 2 GKWG zulässig, wenn eine Person wegen hochgradiger Nervosität nicht alleine die Wahlhandlung vornehmen kann. 3. Unregelmäßigkeiten bei der Wahlhandlung sind nur dann gemäß § 24 Abs. 2 GKWG beachtlich, wenn sie das Wahlergebnis beeinflusst haben können. Mithin sind solche Unregelmäßigkeiten unbeachtlich, die nach der Lebenserfahrung ohne Einfluss auf das Wahlergebnis gewesen sein können, oder bei denen diese Möglichkeit so entfernt ist, dass sie nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden kann. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 7. Dezember 1965, III/1-323/65, III/3-328/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023076

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 10/66 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1966-05-18

Aktenzeichen: OS II 10/66

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0518.OS.II10.66.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Zur Frage der geheimen Stimmabgabe gemäß § 18 Abs. 1 GKWG.

  2. Eine Wahlhilfe ist entsprechend § 18 Abs. 3 Satz 2 GKWG zulässig, wenn eine Person wegen hochgradiger Nervosität nicht alleine die Wahlhandlung vornehmen kann.

  3. Unregelmäßigkeiten bei der Wahlhandlung sind nur dann gemäß § 24 Abs. 2 GKWG beachtlich, wenn sie das Wahlergebnis beeinflusst haben können. Mithin sind solche Unregelmäßigkeiten unbeachtlich, die nach der Lebenserfahrung ohne Einfluss auf das Wahlergebnis gewesen sein können, oder bei denen diese Möglichkeit so entfernt ist, dass sie nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden kann.

Verfahrensgang

vorgehend VG Wiesbaden, 7. Dezember 1965, III/1-323/65, III/3-328/65, Urteil

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