Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1966-05-18, OS II 103/65

OS II 103/65Verwaltungsgericht / 2. Abteilung18.05.1966

Regest

1.Für eine während des Zweiten Weltkrieges beim Oberkommando der Kriegsmarine und der Deutschen Waffenstillstandskommission tätig gewesenen Sekretärin kann hinsichtlich einer in der SBZ bestehenden Lebens- oder Freiheitsgefahr keine allgemeine Gefährdungsvermutung Platz greifen. 2. Zum Begriff der offensichtlich drohenden unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit gemäß § 4 Abs. 1 BVFG. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 10. Juni 1965, I/1-585/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023075

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 103/65 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1966-05-18

Aktenzeichen: OS II 103/65

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0518.OS.II103.65.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

1.Für eine während des Zweiten Weltkrieges beim Oberkommando der Kriegsmarine und der Deutschen Waffenstillstandskommission tätig gewesenen Sekretärin kann hinsichtlich einer in der SBZ bestehenden Lebens- oder Freiheitsgefahr keine allgemeine Gefährdungsvermutung Platz greifen.

  1. Zum Begriff der offensichtlich drohenden unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit gemäß § 4 Abs. 1 BVFG.

Verfahrensgang

vorgehend VG Wiesbaden, 10. Juni 1965, I/1-585/64, Urteil

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