F III 180/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1966-05-17, F III 180/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1966-05-17, F III 180/65
F III 180/65Verwaltungsgericht / 3. Abteilung17.05.1966
Regest
1. Der Umstand, dass ein Teilnehmer neben der Landwirtschaft noch ein Gewerbe betreibt, ist für die Bemessung der Abfindung unerheblich, denn die Abwägung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse nach § 44 Abs. 2 FlurbG kann sich nur auf die landwirtschaftlichen Betriebe, nicht aber auf Gewerbebetriebe beziehen. 2. Zur Frage der Durchschnittsentfernung von Altbesitz und Abfindung (Mehrentfernung). Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023070
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat — F III 180/65 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1966-05-17
Aktenzeichen: F III 180/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0517.F.III180.65.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
- Der Umstand, dass ein Teilnehmer neben der Landwirtschaft noch ein Gewerbe betreibt, ist für die Bemessung der Abfindung unerheblich, denn die Abwägung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse nach § 44 Abs. 2 FlurbG kann sich nur auf die landwirtschaftlichen Betriebe, nicht aber auf Gewerbebetriebe beziehen. 2. Zur Frage der Durchschnittsentfernung von Altbesitz und Abfindung (Mehrentfernung).
Permalink
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