Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1966-05-17, F III 180/65

F III 180/65Verwaltungsgericht / 3. Abteilung17.05.1966

Regest

1. Der Umstand, dass ein Teilnehmer neben der Landwirtschaft noch ein Gewerbe betreibt, ist für die Bemessung der Abfindung unerheblich, denn die Abwägung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse nach § 44 Abs. 2 FlurbG kann sich nur auf die landwirtschaftlichen Betriebe, nicht aber auf Gewerbebetriebe beziehen. 2. Zur Frage der Durchschnittsentfernung von Altbesitz und Abfindung (Mehrentfernung). Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023070

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat — F III 180/65 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1966-05-17

Aktenzeichen: F III 180/65

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0517.F.III180.65.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Der Umstand, dass ein Teilnehmer neben der Landwirtschaft noch ein Gewerbe betreibt, ist für die Bemessung der Abfindung unerheblich, denn die Abwägung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse nach § 44 Abs. 2 FlurbG kann sich nur auf die landwirtschaftlichen Betriebe, nicht aber auf Gewerbebetriebe beziehen. 2. Zur Frage der Durchschnittsentfernung von Altbesitz und Abfindung (Mehrentfernung).

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