Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1966-05-13, OS IV 41/66

OS IV 41/66Verwaltungsgericht / 4. Abteilung13.05.1966

Regest

1. Das nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG erforderliche Einvernehmen der Gemeinde stellt einen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt dar (st. Rspr. d. Senats, abw. v. BVerwG). 2. Die in einem Flächennutzungsplan enthaltenen Angaben sind wesentliche Anhaltspunkte für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens im Außengebiet (wie BVerwG). Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 13. Januar 1965, II 200/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023067

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 41/66 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1966-05-13

Aktenzeichen: OS IV 41/66

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0513.OS.IV41.66.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Das nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG erforderliche Einvernehmen der Gemeinde stellt einen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt dar (st. Rspr. d. Senats, abw. v. BVerwG).

  2. Die in einem Flächennutzungsplan enthaltenen Angaben sind wesentliche Anhaltspunkte für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens im Außengebiet (wie BVerwG).

Verfahrensgang

vorgehend VG Darmstadt, 13. Januar 1965, II 200/64, Urteil

Permalink

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