Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1966-05-05, OS V 357/62

OS V 357/62Verwaltungsgericht / 5. Abteilung05.05.1966

Regest

1. Durch rechtzeitige Antragstellung des unmittelbar Geschädigten wird die Antragsfrist auch zugunsten des Legalzessionars gewahrt, wenn der unmittelbar Geschädigte bei der Antragstellung Angaben gemacht hat, aus denen die Behörde auch auf die Anspruchsberechtigung des Legalzessionars schließen konnte. 2. Dem Legalzessionar steht eine Entschädigung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 BesAbgeltG zu, wenn der unmittelbar Geschädigte die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 Satz 1 BesAbgeltG erfüllt. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 2. August 1962, IV 618/61, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023061

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — OS V 357/62 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1966-05-05

Aktenzeichen: OS V 357/62

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0505.OS.V357.62.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Durch rechtzeitige Antragstellung des unmittelbar Geschädigten wird die Antragsfrist auch zugunsten des Legalzessionars gewahrt, wenn der unmittelbar Geschädigte bei der Antragstellung Angaben gemacht hat, aus denen die Behörde auch auf die Anspruchsberechtigung des Legalzessionars schließen konnte.

  2. Dem Legalzessionar steht eine Entschädigung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 BesAbgeltG zu, wenn der unmittelbar Geschädigte die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 Satz 1 BesAbgeltG erfüllt.

Verfahrensgang

vorgehend VG Kassel, 2. August 1962, IV 618/61, Urteil

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