OS IV 121/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1966-04-26, OS IV 121/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1966-04-26, OS IV 121/65
OS IV 121/65Verwaltungsgericht / 4. Abteilung26.04.1966
Regest
1. Es ist ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, wenn die Beweisaufnahme vor der vollbesetzten Kammer nicht in der mündlichen Verhandlung durchgeführt wird. 2. Zur Frage der Verunstaltung durch Werbeanlagen. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 25. November 1965, II 351/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023050
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 121/65 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1966-04-26
Aktenzeichen: OS IV 121/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0426.OS.IV121.65.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
-
Es ist ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, wenn die Beweisaufnahme vor der vollbesetzten Kammer nicht in der mündlichen Verhandlung durchgeführt wird.
-
Zur Frage der Verunstaltung durch Werbeanlagen.
Verfahrensgang
vorgehend VG Darmstadt, 25. November 1965, II 351/65, Urteil
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023050
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