OS IV 110/64•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1966-04-26, OS IV 110/64
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1966-04-26, OS IV 110/64
OS IV 110/64Verwaltungsgericht / 4. Abteilung26.04.1966
Regest
1. Gehören einer Kammer des Verwaltungsgerichts mehr als drei haupt- oder nebenamtliche Berufsrichter an, so hat der Vorsitzende der Kammer vor Beginn des Geschäftsjahres die Mitwirkung dieser Richtet an den Verfahren zu bestimmen (Anschluss an OS IV 61/64, Urt. v. 26.04.1965). 2. Zur Frage der rechtlichen Bewertung einer Änderung des Klageantrags in der Weise, dass die zunächst beantragte Aufhebung einer bestimmten Massnahme oder eine zunächst beantragte Verpflichtung nicht mehr in den Antrag aufgenommen werden. 3. Die Festsetzung des Masses für die Höhe eines Bauwerks durch die Bauaufsichtsbehörde kann nicht als materielles Baurecht angesehen werden. 4. Einzelfall zu der Frage, ob durch den Anbau einer unterkellerten Garage an ein Wohnhaus eine Verunstaltung eintritt. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 26. August 1964, II 638/63, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023049
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 110/64 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1966-04-26
Aktenzeichen: OS IV 110/64
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0426.OS.IV110.64.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Gehören einer Kammer des Verwaltungsgerichts mehr als drei haupt- oder nebenamtliche Berufsrichter an, so hat der Vorsitzende der Kammer vor Beginn des Geschäftsjahres die Mitwirkung dieser Richtet an den Verfahren zu bestimmen (Anschluss an OS IV 61/64, Urt. v. 26.04.1965).
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Zur Frage der rechtlichen Bewertung einer Änderung des Klageantrags in der Weise, dass die zunächst beantragte Aufhebung einer bestimmten Massnahme oder eine zunächst beantragte Verpflichtung nicht mehr in den Antrag aufgenommen werden.
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Die Festsetzung des Masses für die Höhe eines Bauwerks durch die Bauaufsichtsbehörde kann nicht als materielles Baurecht angesehen werden.
-
Einzelfall zu der Frage, ob durch den Anbau einer unterkellerten Garage an ein Wohnhaus eine Verunstaltung eintritt.
Verfahrensgang
vorgehend VG Darmstadt, 26. August 1964, II 638/63, Urteil
Permalink
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