Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1966-04-26, OS IV 104/65

OS IV 104/65Verwaltungsgericht / 4. Abteilung26.04.1966

Regest

1. Es ist ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, wenn die Beweisaufnahme vor der vollbesetzten Kammer nicht in der mündlichen Verhandlung durchgeführt wird. 2. Sind bei einer gerichtlichen Entscheidung Frage ästhetischer Natur zu beurteilen, dann erscheint es bedenklich, wenn in der mündlichen Verhandlung andere Beisitzer teilnehmen als bei der durchgeführten Ortsbesichtigung. 3. Zur Frage der Verunstaltung durch Werbeanlagen. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 9. November 1965, II 431/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023048

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 104/65 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1966-04-26

Aktenzeichen: OS IV 104/65

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0426.OS.IV104.65.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Es ist ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, wenn die Beweisaufnahme vor der vollbesetzten Kammer nicht in der mündlichen Verhandlung durchgeführt wird.

  2. Sind bei einer gerichtlichen Entscheidung Frage ästhetischer Natur zu beurteilen, dann erscheint es bedenklich, wenn in der mündlichen Verhandlung andere Beisitzer teilnehmen als bei der durchgeführten Ortsbesichtigung.

  3. Zur Frage der Verunstaltung durch Werbeanlagen.

Verfahrensgang

vorgehend VG Darmstadt, 9. November 1965, II 431/65, Urteil

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