OS IV 132/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1966-04-22, OS IV 132/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1966-04-22, OS IV 132/65
OS IV 132/65Verwaltungsgericht / 4. Abteilung22.04.1966
Regest
In analoger Anwendung des § 130 Abs. 1 Ziff. 3 VwGO ist die Zurückverweisung auch dann möglich, wenn das Verwaltungsgericht ein "altes" Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat, das für die Aufklärung des rechtserheblichen Sachverhalts wesentlich ist (ebenso Hess. VGH, OS V 75/64, Urt. v. 21.02.1966). Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 2. Juni 1965, II 735/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023045
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 132/65 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1966-04-22
Aktenzeichen: OS IV 132/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0422.OS.IV132.65.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
In analoger Anwendung des § 130 Abs. 1 Ziff. 3 VwGO ist die Zurückverweisung auch dann möglich, wenn das Verwaltungsgericht ein "altes" Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat, das für die Aufklärung des rechtserheblichen Sachverhalts wesentlich ist (ebenso Hess. VGH, OS V 75/64, Urt. v. 21.02.1966).
Verfahrensgang
vorgehend VG Darmstadt, 2. Juni 1965, II 735/64, Urteil
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023045
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