OS IV 73/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1966-03-11, OS IV 73/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1966-03-11, OS IV 73/65
OS IV 73/65Verwaltungsgericht / 4. Abteilung11.03.1966
Regest
1. Hat das Gericht ohne Einverständnis aller Beteiligten im schriftlichen Verfahren entschieden, dann leidet das Verfahren an einem wesentlichen Mangel, der zur Aufhebung des Urteils führen muss. 2. Bei der Anordnung der §§ 83, 85 HWG muss die Behörde den Eingriff in das Privateigentum grundsätzlich auf das unumgänglich Notwendige beschränken (Anschluss an OS IV 57/64, Urt. v. 05.10.1965). Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 9. Juli 1965, III 692/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023027
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 73/65 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1966-03-11
Aktenzeichen: OS IV 73/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0311.OS.IV73.65.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
-
Hat das Gericht ohne Einverständnis aller Beteiligten im schriftlichen Verfahren entschieden, dann leidet das Verfahren an einem wesentlichen Mangel, der zur Aufhebung des Urteils führen muss.
-
Bei der Anordnung der §§ 83, 85 HWG muss die Behörde den Eingriff in das Privateigentum grundsätzlich auf das unumgänglich Notwendige beschränken (Anschluss an OS IV 57/64, Urt. v. 05.10.1965).
Verfahrensgang
vorgehend VG Darmstadt, 9. Juli 1965, III 692/64, Urteil
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023027
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.