OS IV 41/62•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1966-02-25, OS IV 41/62
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1966-02-25, OS IV 41/62
OS IV 41/62Verwaltungsgericht / 4. Abteilung25.02.1966
Regest
Die Aufforderung an einen Bauherrn, ein von ihm errichtetes, aber nicht in seinem Alleineigentum stehendes Bauwerk abzubrechen, ist auf eine rechtlich unmögliche Leistung gerichtet, wenn der andere Miteigentümer weder bereit noch aufgrund eines vollstreckbaren Titels verpflichtet ist, den Abbruch zu dulden. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 31. Oktober 1960, IV/1 1560/61, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023023
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 41/62 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1966-02-25
Aktenzeichen: OS IV 41/62
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0225.OS.IV41.62.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Die Aufforderung an einen Bauherrn, ein von ihm errichtetes, aber nicht in seinem Alleineigentum stehendes Bauwerk abzubrechen, ist auf eine rechtlich unmögliche Leistung gerichtet, wenn der andere Miteigentümer weder bereit noch aufgrund eines vollstreckbaren Titels verpflichtet ist, den Abbruch zu dulden.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 31. Oktober 1960, IV/1 1560/61, Urteil
Permalink
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