Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1966-02-22, OS I 91/64

OS I 91/64Verwaltungsgericht / 1. Abteilung22.02.1966

Regest

Die durch das zweite Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 18.12.1963 (BGBl. I S. 901) in den Abs. 1 Satz 1 von § 18 BBesG als neue Nr. 6 eingefügte Regelung, dass Kinderzuschlag für Enkel gewährt wird, wenn keine anderen Personen als der das Kind in seine Wohnung aufnehmende Beamte gesetzlich zum Unterhalt des Enkels verpflichtet sind, ist nicht verfassungswidrig, weil die Heranziehung der Unterhaltsbestimmungen eine gleichmäßige Behandlung aller Berechtigten gewährleistet. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 4. November 1964, I 710/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023016

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 91/64 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1966-02-22

Aktenzeichen: OS I 91/64

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0222.OS.I91.64.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Die durch das zweite Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 18.12.1963 (BGBl. I S. 901) in den Abs. 1 Satz 1 von § 18 BBesG als neue Nr. 6 eingefügte Regelung, dass Kinderzuschlag für Enkel gewährt wird, wenn keine anderen Personen als der das Kind in seine Wohnung aufnehmende Beamte gesetzlich zum Unterhalt des Enkels verpflichtet sind, ist nicht verfassungswidrig, weil die Heranziehung der Unterhaltsbestimmungen eine gleichmäßige Behandlung aller Berechtigten gewährleistet.

Verfahrensgang

vorgehend VG Kassel, 4. November 1964, I 710/64, Urteil

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