Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1966-02-22, OS I 61/64

OS I 61/64Verwaltungsgericht / 1. Abteilung22.02.1966

Regest

1. Die Einrede des § 274 Abs. 2 Nr. 6 ZPO soll den Beklagten vor wiederholter Belästigung durch dieselbe Klage schützen. Ein belästigendes Verhalten des Klägers kann jedoch nicht darin gesehen werden, daß er im Rahmen der im Gesetz eingeräumten Möglichkeiten die Wiederaufnahme eines durch Urteil geschlossenen Verfahrens anstrebt. 2. Zu den Prozeßvoraussetzungen einer Restitutionsklage gehört, daß der Anfechtungsgrund schlüssig behauptet worden ist. Nur dann kann das angerufene Gericht dem Kläger einen Verweisungsantrag an das zuständige Gericht empfehlen. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023015

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 61/64 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1966-02-22

Aktenzeichen: OS I 61/64

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0222.OS.I61.64.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Die Einrede des § 274 Abs. 2 Nr. 6 ZPO soll den Beklagten vor wiederholter Belästigung durch dieselbe Klage schützen. Ein belästigendes Verhalten des Klägers kann jedoch nicht darin gesehen werden, daß er im Rahmen der im Gesetz eingeräumten Möglichkeiten die Wiederaufnahme eines durch Urteil geschlossenen Verfahrens anstrebt.

  2. Zu den Prozeßvoraussetzungen einer Restitutionsklage gehört, daß der Anfechtungsgrund schlüssig behauptet worden ist. Nur dann kann das angerufene Gericht dem Kläger einen Verweisungsantrag an das zuständige Gericht empfehlen.

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