OS V 368/62•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1966-01-27, OS V 368/62
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1966-01-27, OS V 368/62
OS V 368/62Verwaltungsgericht / 5. Abteilung27.01.1966
Regest
1. Das zuständige Gemeindeorgan (Stadtverordnetenversammlung) muss jährlich über Schlachthofgebühren, Ausgleichsabgaben, Freistellung des Verarbeitungsfleisches beschließen (§ 1 Abs. 1, 5 und 10 Gebührenges.; § 2 Abs. 3 AusgleichsabgabenVO). 2. Die in § 1 Abs. 10 Gebührenges. getroffene Verwendungsbestimmung hat die Bedeutung einer Veranschlagungsmaxime. Diese wird verletzt, wenn Haushaltsschätzung und Tarifgestaltung nicht darauf ausgerichtet sind, dass Ausgleichsabgaben nur zulässig sind bis zu dem Gesamtaufkommen, das erforderlich ist, um fortschrittliche Schlachthausanlagen zu unterhalten und die Ausnutzung des Schlachthauses nicht unter eine betriebswirtschaftlich vertretbare Grenze absinken zu lassen. 3. Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, in ihrer Ausgleichsabgabenordnung Bestimmungen über die Freistellung von Verarbeitungsfleisch vorzusehen. Es reicht aus, wenn die nach § 1 Abs. 5 Gebührenges. erforderlichen Erwägungen über die Gebührenerhebung für das betreffende Rechnungsjahr richtig gestellt worden sind und die Notwendigkeit der Ausgleichsabgabe nach § 1 Abs. 10 Gebührenges. eingeschlossen und damit zugleich die Möglichkeit der Freistellung für das betreffende Rechnungsjahr verneint haben. 4. Anschluss an BVerwGE 7, 305; 15, 240; 16, 87; Urteil vom 27. Oktober 1961 in Buchholz BVerwG 401.82 Nr. 7). Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 2. Oktober 1962, IV 117/62, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022992
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — OS V 368/62 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1966-01-27
Aktenzeichen: OS V 368/62
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0127.OS.V368.62.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Das zuständige Gemeindeorgan (Stadtverordnetenversammlung) muss jährlich über Schlachthofgebühren, Ausgleichsabgaben, Freistellung des Verarbeitungsfleisches beschließen (§ 1 Abs. 1, 5 und 10 Gebührenges.; § 2 Abs. 3 AusgleichsabgabenVO).
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Die in § 1 Abs. 10 Gebührenges. getroffene Verwendungsbestimmung hat die Bedeutung einer Veranschlagungsmaxime. Diese wird verletzt, wenn Haushaltsschätzung und Tarifgestaltung nicht darauf ausgerichtet sind, dass Ausgleichsabgaben nur zulässig sind bis zu dem Gesamtaufkommen, das erforderlich ist, um fortschrittliche Schlachthausanlagen zu unterhalten und die Ausnutzung des Schlachthauses nicht unter eine betriebswirtschaftlich vertretbare Grenze absinken zu lassen.
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Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, in ihrer Ausgleichsabgabenordnung Bestimmungen über die Freistellung von Verarbeitungsfleisch vorzusehen. Es reicht aus, wenn die nach § 1 Abs. 5 Gebührenges. erforderlichen Erwägungen über die Gebührenerhebung für das betreffende Rechnungsjahr richtig gestellt worden sind und die Notwendigkeit der Ausgleichsabgabe nach § 1 Abs. 10 Gebührenges. eingeschlossen und damit zugleich die Möglichkeit der Freistellung für das betreffende Rechnungsjahr verneint haben.
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Anschluss an BVerwGE 7, 305; 15, 240; 16, 87; Urteil vom 27. Oktober 1961 in Buchholz BVerwG 401.82 Nr. 7).
Verfahrensgang
vorgehend VG Darmstadt, 2. Oktober 1962, IV 117/62, Urteil
Permalink
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