Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1966-01-21, OS IV 62/65

OS IV 62/65Verwaltungsgericht / 4. Abteilung21.01.1966

Regest

1. Ändern sich bei abschnittsweiser Herstellung und Abrechnung einer Erschließungsanlage die ortsrechtlichen Bestimmungen, so sind für jeden Abschnitt die bei Abschluss der Arbeiten geltenden Vorschriften zugrunde zu legen. 2. Zur Anwendung der Kostenspaltung bedarf es, außer der in der Satzung allgemein vorgesehenen Möglichkeit, noch einer speziellen Regelung für welche Erschließungsanlage bzw. für welche Teile derselben die Kostenspaltung durchgeführt werden soll. Diese zusätzliche Entscheidung, hat der Magistrat der Gemeinde zu treffen. Sie braucht nicht veröffentlicht zu werden. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 23. April 1965, II/3 - 595/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022989

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 62/65 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1966-01-21

Aktenzeichen: OS IV 62/65

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0121.OS.IV62.65.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Ändern sich bei abschnittsweiser Herstellung und Abrechnung einer Erschließungsanlage die ortsrechtlichen Bestimmungen, so sind für jeden Abschnitt die bei Abschluss der Arbeiten geltenden Vorschriften zugrunde zu legen.

  2. Zur Anwendung der Kostenspaltung bedarf es, außer der in der Satzung allgemein vorgesehenen Möglichkeit, noch einer speziellen Regelung für welche Erschließungsanlage bzw. für welche Teile derselben die Kostenspaltung durchgeführt werden soll. Diese zusätzliche Entscheidung, hat der Magistrat der Gemeinde zu treffen. Sie braucht nicht veröffentlicht zu werden.

Verfahrensgang

vorgehend VG Wiesbaden, 23. April 1965, II/3 - 595/64, Urteil

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