F III 245/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1966-01-20, F III 245/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1966-01-20, F III 245/65
F III 245/65Verwaltungsgericht / 3. Abteilung20.01.1966
Regest
1. Zu den rechtlichen Voraussetzungen einer Feststellungsklage (Subsidiarität). 2. Zur Ablehnung oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern einer Teilnehmergemeinschaft. a) Ein Teilnehmer eines Zusammenlegungsverfahrens hat das Antragsrecht auf Ablehnung oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern. b) Dieser Antrag kann auch in der Weise begründet werden, dass die Wahl nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022987
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat — F III 245/65 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1966-01-20
Aktenzeichen: F III 245/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0120.F.III245.65.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
- Zu den rechtlichen Voraussetzungen einer Feststellungsklage (Subsidiarität). 2. Zur Ablehnung oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern einer Teilnehmergemeinschaft. a) Ein Teilnehmer eines Zusammenlegungsverfahrens hat das Antragsrecht auf Ablehnung oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern. b) Dieser Antrag kann auch in der Weise begründet werden, dass die Wahl nicht ordnungsgemäß erfolgt sei.
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