OS I 95/63•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1966-01-18, OS I 95/63
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1966-01-18, OS I 95/63
OS I 95/63Verwaltungsgericht / 1. Abteilung18.01.1966
Regest
Nach rechtskräftiger Abweisung der Anfechtungs- (Status-) Klage ist ein Anspruch "auf Zahlung der trotz Suspensiveffekt vorenthaltenen Bezüge" mit Hilfe der verfahrensrechtlichen Regelung über die Aussetzung rechtlich nicht zu begründen (wie BVerwG in DÖV 1962, 795 ). Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022985
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 95/63 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1966-01-18
Aktenzeichen: OS I 95/63
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0118.OS.I95.63.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Nach rechtskräftiger Abweisung der Anfechtungs- (Status-) Klage ist ein Anspruch "auf Zahlung der trotz Suspensiveffekt vorenthaltenen Bezüge" mit Hilfe der verfahrensrechtlichen Regelung über die Aussetzung rechtlich nicht zu begründen (wie BVerwG in DÖV 1962, 795 ).
Permalink
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