B V 34/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1966-01-14, B V 34/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1966-01-14, B V 34/65
B V 34/65Verwaltungsgericht / 5. Abteilung14.01.1966
Regest
Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsteht die Beweisgebühr nach § 31 Nr. 3 BRAGebO schon mit der Entgegennahme und Weitergabe des Beweisbeschlusses durch den Rechtsanwalt an die Partei. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 5. April 1965, I/2-354/65, Beschluss Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022980
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — B V 34/65 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1966-01-14
Aktenzeichen: B V 34/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0114.B.V34.65.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsteht die Beweisgebühr nach § 31 Nr. 3 BRAGebO schon mit der Entgegennahme und Weitergabe des Beweisbeschlusses durch den Rechtsanwalt an die Partei.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 5. April 1965, I/2-354/65, Beschluss
Permalink
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